Bern – Banken müssen ab 2015 neu eine Quote für kurzfristige Liquidität erfüllen. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Liquiditätsverordnung revidiert. Damit werden die quantitativen Liquiditätsanforderungen nach internationalen Standards übernommen.
Die Liquiditätsverordnung verlangt von den Banken seit 2012 eine angemessene Steuerung und Überwachung der Liquiditätsrisiken. Damit wurde aber erst ein Teil der internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht ins Schweizer Recht überführt. In einem zweiten Schritt werden nun die Standards übernommen, die der Ausschuss im Januar 2013 festgelegt hat, wie das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) schreibt.
Liquiditätsstress 30 Tage Stand halten
Ziel ist es, dass Banken schwerwiegende Liquiditätskrisen besser bewältigen können. Mit den neuen Regeln sollen sie einem Liquiditätsstress während mindestens 30 Tagen Stand halten können. Dass Stressszenario geht unter anderem davon aus, dass Kundeneinlagen abgezogen werden und der Bank die Refinanzierung am Kapitalmarkt erschwert wird.
Eine Bank erfüllt die Anforderung, wenn der Bestand an qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva (HQLA) gleich gross wie oder grösser als der Nettomittelabfluss ist. Aktiva gelten nur dann als HQLA, wenn die Bank diese im konkreten Fall ohne zeitliche Verzögerungen und ohne wesentliche Werteinbussen liquid machen kann.
Übergangsfrist bis Ende 2018 – systemrelevante Banken ausgenommen
In einer Übergangszeit von 2015 bis Ende 2018 muss die Anforderung noch nicht zu 100% erfüllt werden. Die übergangsweisen Zielgrössen gelten allerdings nicht für systemrelevante Banken. (awp/mc/pg)