Neue Organisation soll Vermögensverwalter beaufsichtigen
Bern – Vermögensverwalter sollen künftig durch eine neu zu schaffende Organisation beaufsichtigt werden. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom Mittwoch entschieden. Bei der Vernehmlassung zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) hatte er als zweite Möglichkeit noch eine Aufsicht durch die FINMA genannt.
Wegen der höheren Akzeptanz habe man sich aber für die Variante der neu zu schaffenden Aufsichtsorganisation entschieden, teilte der Bundesrat am Mittwoch mit. Die unabhängige Aufsichtsorganisation werde von der Finanzmarktaufsicht FINMA bewilligt und beaufsichtigt.
Grundsätzlich sei die Unterstellung der Vermögensverwalter unter eine behördliche Aufsicht in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst worden, schreibt der Bundesrat. Heute unterstehen gewisse Gruppen von Vermögensverwaltern einer behördlichen Aufsicht, andere «unabhängige» oder «externe» Vermögensverwalter aber nicht. Die Aufsicht solle nach Risiken abgestuft werden, heisst es in der Mitteilung. Bei kleineren Vermögensverwaltern mit geringerem Risikopotenzial und einfachen Strukturen könne statt jährlich seltener, jedoch mindestens alle vier Jahre eine Prüfung durchgeführt werden.
Ausbildung der Kundenberater
Beim Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) hat der Bundesrat verglichen mit der Vernehmlassungsvorlage einige Änderungen vorgenommen. So hat er die Regeln zur Aus- und Weiterbildung erweitert. Bisher hiess es in der Vorlage, dass zur Beratertätigkeit nur Kundenberaterinnen und Kundenberater mit ausreichender Aus- und Weiterbildung zugelassen werden. Nun werden die Finanzdienstleister konkret in die Verantwortung genommen: Sie müssen sicherstellen, dass ihre Kundenberaterinnen und Kundenberater über die erforderliche Aus- und Weiterbildung verfügen.
Rechtsschutz für Anleger
Auch zum Rechtsschutz für Anleger traf der Bundesrat Entscheide. Ursprünglich hatte er in der Vernehmlassung zwei Varianten vorgeschlagen, mit denen Geschädigte ihre Ansprüche einfacher vor Gericht hätten durchsetzen können: Die Schaffung von Schiedsgerichten, die ein kostengünstiges und rasches Verfahren ermöglicht hätten – oder einen Fonds für die Deckung der Prozesskosten, der mit Beiträgen der Finanzdienstleister gefüllt worden wäre.
Beide Vorschläge stiessen in der Vernehmlassung aber auf Ablehnung. Nun soll der Gang vor ein Gericht anders erleichtert werden: Der neue Lösungsansatz sehe eine Befreiung von der Leistung von Prozesskostenvorschüssen und Sicherheiten vor, heisst es in der Mitteilung. Damit entfalle eine erste beträchtliche Hürde für die Einleitung eines Zivilprozesses.
Wie bereits bekannt, soll ausserdem der Finanzdienstleister unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig vom Prozessausgang die eigenen Prozesskosten selbst tragen. Damit lässt sich das Risiko von hohen Prozesskosten für den Kunden verringern.
Voraussetzung dafür sei, dass der Streitwert 250’000 CHF nicht übersteige und vorgängig ein Verfahren vor einer Ombudsstelle durchgeführt werde, heisst es in der Mitteilung. (awp/mc/pg)