Neue Steuerabzüge für Hausbesitzer ab 2020
Bern – Hausbesitzer können ab 2020 von neuen Abzügen bei der direkten Bundessteuer profitieren. Der Bundesrat hat am Freitag die Bestimmungen konkretisiert, die das Parlament im Zuge der Energiestrategie beschlossen hatte.
Die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, wie das Finanzdepartement (EFD) mitteilte. Die neuen Steuerabzüge sind als Anreiz für Hausbesitzer gedacht, mit Gebäudesanierungen und Neubauten die Energieeffizienz zu steigern.
Neu können Auslagen für energiesparende Investitionen und Rückbaukosten auf drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Wird die steuerliche Förderung auch im kantonalen Recht verankert, sind die bundesrechtlichen Vorgaben massgebend.
Demontage und Abbruch
Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens, Geländeverschiebungen, Rodungen und Planierungsarbeiten. Auch Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau können nicht abgezogen werden.
Die Rückbaukosten können nur geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein neues Gebäude auf dem gleichen Grundstück errichtet wird und der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist.
Keine gleichartige Nutzung liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Stall, eine Scheune oder ein gewerblich genutztes Gebäude durch ein beheiztes Wohngebäude ersetzt wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass dieselbe steuerpflichtige Person den Rückbau und den Neubau realisiert.
Hauseigentümer wollten mehr
Der Hauseigentümerverband (HEV) hatte eine solche Umsetzung in der Vernehmlassung abgelehnt. Aus seiner Sicht wird der Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen damit ungebührlich eingeschränkt.
Der HEV forderte unter anderem, dass beim Ersatzneubau keine gleichartige Nutzung verlangt wird und dass die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens von den Steuern abgezogen werden können. (awp/mc/pg)