St. Gallen – Die Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» kam im März 2024 zustande (hiernach «Erbschaftssteuerinitiative») und fordert eine Erbschafts- und Schenkungssteuer von 50%, sofern der Nachlass CHF 50 Mio. übersteigt.
Die Erbschaftssteuerinitiative erlebte grosse mediale Aufmerksamkeit und erregte durch eine Besonderheit einiges an Aufsehen – die Besteuerungsgrundlage soll bereits am Tag der Volksabstimmung eintreten, sollte die Initiative angenommen werden. Hier hat der Bundesrat am 22. August 2024 bereits einen Riegel vorgeschoben.
Gegenwärtige gesetzliche Regelung
In der Schweiz liegt die Steuerhoheit der Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen und Gemeinden. Die meisten Kantone und Gemeinden erheben eine Erbschafts- und Schenkungssteuer, wobei in der Regel Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Nachkommen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sind.
Wesensmerkmal der Erbschaftssteuerinitiative
Gemäss Initiativtext sollen Nachlässe, die CHF 50 Mio. übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll einheitlich 50% betragen. Wie viel Vermögen der einzelne Erbe erbt, soll nicht entscheidend sein.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Besteuerung am Tag der Volksabstimmung eintreten soll – sofern die Initiative angenommen wird. Dies bedeutet, dass vor dem Volksentscheid allfällige Massnahmen bereits umzusetzen wären. Der Bundesrat hingegen hält fest, dass bei einer Annahme der Initiative die verlangte rückwirkende Besteuerung für staatspolitisch höchst problematisch hält und dies voraussichtlich nicht umsetzen wird.
Zeithorizont
Der Bundesrat empfiehlt, die Erbschaftssteuerinitiative abzulehnen. Unter anderem würde die Annahme der Erbschaftssteuerinitiative einen Eingriff in die kantonale Finanzautonomie bedeuten, und zum anderen hätte sie einen negativen Einfluss auf die Attraktivität des Standortes Schweiz. Ausserdem erhebt die Schweiz bereits eine progressiv gestaltete Vermögenssteuer.
Es ist nun eine Botschaft zuhanden des Parlamentes zu verfassen, und eine Volksabstimmung wird wohl frühestens Ende 2026 oder Anfang 2027 stattfinden.
Empfehlung
In Aktionismus zu verfallen, ist sicherlich verfrüht. Es reicht nicht, ein Land zu finden, das keine Erbschafts- und Schenkungssteuern erhebt wie beispielsweise Österreich oder weitere Länder innerhalb oder ausserhalb Europas.
Der mediale Hype um eine mögliche Sitzverlegung in ein solches Land ist kritisch zu prüfen.
Handlungsoptionen gibt es immer, sie sind jedoch gezielt auszuloten. Es muss nicht unbedingt ein Wegzug sein, es könnte auch eine frühzeitige Nachlassplanung in Betracht gezogen werden.
Wichtig wird sein, die aktuelle Situation genau zu prüfen. Es sind die aktuellen Vermögenswerte zu analysieren (Liegenschaften, Wertschriften, Unternehmen etc.) wie auch die zukünftigen Flüsse aus den Vermögenswerten. Zudem sind die möglichen Besteuerungsgrundlagen in einem anderen Land mitzuberücksichtigen. Auch die Familienkonstellation spielt selbstverständlich eine grosse Rolle, und vieles mehr ist zu berücksichtigen.
Handlungsoptionen sind rechtzeitig zu prüfen, um die Vermögenswerte zu schützen. Je besser die Auslegeordnung ist, desto bessere Handlungsoptionen können eruiert werden. (OBT/mc/ps)
Fazit
Die vorliegende Erbschaftssteuerinitiative ist höchst problematisch und zielt auf sehr wenige vermögende Personen ab. Häufig dürfte es sich bei diesen Personen um Unternehmer handeln, die für die Schweiz bereits viel geleistet haben (Arbeitsplätze geschaffen, jährliche Vermögenssteuer etc.).
Aber die Initiative steht an, und Handlungsoptionen können geprüft und allenfalls umgesetzt werden. Einen kleinen Lichtblick gibt es: Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in der Schweiz «stimmen» normalerweise «richtig» ab und wissen, dass für eine erfolgreiche Schweiz erfolgreiche Personen in der Schweiz ansässig sein müssen.
Für die Prüfung allfälliger Handlungsoptionen stehen unsere Steuerspezialistinnen und Steuerspezialisten sehr gerne zur Verfügung.