Räte finden in letzter Minute Lösungen für geändertes Covid-Gesetz

Räte finden in letzter Minute Lösungen für geändertes Covid-Gesetz
Nationalratssaal im Corona-Jahr 2021.

Bern – Das Parlament hat unter Zeitdruck die letzten Anpassungen am Covid-19-Gesetz geregelt. Damit stehen Unternehmen in Härtefällen neu insgesamt 2,5 Milliarden Franken zur Verfügung. Das Gesetz kann nach der Schlussabstimmung von Freitag in Kraft treten.

Zu Beginn der Wintersession hatte sich das Parlament mit ersten Anpassungen am Covid-19-Gesetz zu befassen. Das Gesetz, mit welchem die Covid-19-Notverordnungen in ordentliches Recht überführt wurden, war erst in der Herbstsession verabschiedet und in Kraft gesetzt worden.

Die ursprünglich beantragten Änderungen waren aber noch während der Wintersession bereits wieder überholt, weil der Bundesrat aufgrund der sich verschlechternden epidemiologischen Lage erneut nachbesserte und neue Eindämmungsmassnahmen ergriff.

Nun stehen Unternehmen in Härtefällen statt 600 Millionen Franken 2,5 Milliarden Franken zur Verfügung. Und es sollen auch wieder Kulturschaffende und nicht nur Kulturunternehmen unterstützt werden.

Zudem wurden die Hürden für den Bezug der Gelder gesenkt. Bislang galt ein Umsatzrückgang von 40 Prozent. Das Parlament will, dass der Bundesrat die Voraussetzungen für den Bezug der Härtefallgelder selbst regulieren kann und nicht starr an 40 Prozent gebunden ist.

Mehr Unternehmen berücksichtigt
Dabei soll nicht nur das gesamte Vermögen berücksichtigt werden, sondern auch ungedeckte Fixkosten. Es sollen alle Unternehmen berücksichtigt werden, die 2018 und 2019 im Durchschnitt mindestens einen Umsatz von 50’000 Franken erzielten. Der Bundesrat hatte ursprünglich eine Umsatzschwelle von 100’000 Franken vorgesehen.

Eine Hilfe darf nur gewährt werden, wenn das unterstützte Unternehmen für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet. Es dürfen auch keine Ausschüttungen beschlossen werden.

Bessere Entschädigung bei Tieflöhnen
Für Kurzarbeit gilt neu, dass ab Anfang Dezember 2020 bis Ende März 2021 tiefe Löhne – bis 3470 Franken – zu 100 Prozent entschädigt werden. Die höheren Löhne werden anteilsmässig gekürzt.

Bei den Erwerbsausfallentschädigungen an eingeschränkte Selbstständige gelten nun Personen als massgeblich eingeschränkt, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 statt 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben.

Zudem haben Personen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert werden, einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen – sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Mit den Anpassungen im Covid-19-Gesetz können zudem Maskenverweigerer wieder gebüsst werden – allerdings kann dort, wo eine Maskentragpflicht nicht klar erkenntlich ist, auf eine Busse verzichtet werden. Dies ist etwa in Fussgängerzonen der Fall.

Letzte Differenz im Sportbereich
Weil sich die Räte trotz mehrmaligem Hin und Her nicht einigen konnten, musste für einen Punkt eine Einigungskonferenz einen Kompromiss ausarbeiten. Es ging um die Finanzhilfen für professionelle und halbprofessionelle Sportklubs. Ihnen stehen À-fonds-perdu-Beiträge von total höchstens 115 Millionen Franken zur Verfügung.

Fraglich war, wie die massgebende Einkommen bemessen werden sollten. Für die Berechnung sind nun die Einkommen der Angestellten in der Saison 2018/2019 massgeblich. Der Bundesrat kann aber auf Gesuch hin auch die Einkommen mit Stichtag am 13. März 2020 berücksichtigen, dem Beginn des Lockdowns im März. Der Bundesrat kann zudem Ausnahmen für Klubs vorsehen, deren Gesamtlohnsumme erheblich tiefer ist als der Ligadurchschnitt.

Der Nationalrat stimmte dieser Regelung am Donnerstagmorgen mit 170 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu, der Ständerat mit 42 zu 0 Stimmen. Die Räte erklärten das Gesetz zudem für dringlich. Damit kann es nach der Schlussabstimmung von (morgen) Freitag in Kraft gesetzt werden. Das Ja in der Schlussabstimmung dürfte nur noch Formsache sein. (awp/mc/ps)

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