Rechtshilfe bei Fiskaldelikten soll ausgedehnt werden
Bern – Die Schweiz soll künftig auch in Fällen von Steuerhinterziehung Rechtshilfe leisten. Damit will der Bundesrat die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe auf jene bei der Amtshilfe abstimmen. Er hat am Freitag eine Vorlage zur Änderung des Rechtshilfegesetzes und zur Übernahme der einschlägigen Zusatzprotokolle des Europarates in die Vernehmlassung geschickt.
Seit der Übernahme des Standards gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und dessen Umsetzung in Doppelbesteuerungsabkommen leistet die Schweiz unter anderem auch in Fällen von blosser Steuerhinterziehung Amtshilfe. Im Bereich der Rechtshilfe ist hingegen gemäss geltendem Recht eine Zusammenarbeit bei Steuerhinterziehung ausgeschlossen und nur bei Abgabebetrug möglich. Um Lücken und Widersprüche zu vermeiden, entschied der Bundesrat am 29. Mai 2009, die Rechtshilfe über bilaterale Staatsverträge an die neue Amtshilfepolitik anzupassen. Dieses Vorgehen erwies sich jedoch als zu langwierig. Deshalb beschloss der Bundesrat am 29. Juni 2011, die Rechtshilfe stattdessen über eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen und eine Übernahme der einschlägigen Instrumente des Europarats weiterzuentwickeln.
Zusammenarbeit bei allen Steuerdelikten…
Die Änderung des Rechtshilfegesetzes, die der Bundesrat nun in die Vernehmlassung geschickt hat, hebt den Vorbehalt auf, wonach die Schweiz bei Fiskaldelikten grundsätzlich keine Rechtshilfe leistet und nur ausnahmsweise bei Abgabebetrug Rechtshilfe möglich ist. Künftig soll die Schweiz grundsätzlich in allen Fällen von grenzüberschreitenden Steuerdelikten mit dem Ausland zusammenarbeiten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bleiben allerdings unverändert: Auch in Zukunft wird ein konkretes und begründetes Ersuchen erforderlich sein, und für Bagatelldelikte kann nach wie vor die Rechtshilfe abgelehnt werden. Die neue Regelung gilt für alle Formen der internationalen Zusammenarbeit, d.h. für die Auslieferung, die Erhebung von Beweisen sowie die stellvertretende Strafverfolgung und Strafvollstreckung.
… aber nicht mit allen Staaten
Die Öffnung der Rechtshilfe soll einerseits gegenüber jenen Staaten erfolgen, mit denen die Schweiz ein neues oder revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach OECD-Musterabkommen abgeschlossen hat. Andererseits soll mit der Übernahme der einschlägigen Zusatzprotokolle des Europarates die Zusammenarbeit auch gegenüber den Vertragsstaaten dieser Zusatzprotokolle ausgedehnt werden. Damit richtet die Schweiz ihre Rechtshilfepolitik auf den europäischen Standard aus. Aufgrund der gemeinsamen Werte und der engen Partnerschaft mit den Staaten des Europarats drängt sich im Fiskalbereich eine einheitliche Regelung auf. Mit allen anderen Staaten wird im Fiskalbereich weiterhin nur eine beschränkte Zusammenarbeit in Fällen von Abgabebetrug möglich sein. (BJ/mc/pg)