Referenzzinsatz für Mieten sinkt auf 2,25 Prozent

Referenzzinsatz für Mieten sinkt auf 2,25 Prozent

Wohnen zur Miete dürfte in der Schweiz günstiger werden – theoretisch.

Grenchen – Mieterinnen und Mieter in der Schweiz können mit einer Senkung der Mietzinsen rechnen: Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) hat den Referenzzinssatz für Mieten um 0,25 Prozentpunkte auf 2,25% gesenkt – ein neues Rekordtief. Der neue Zinssatz gilt ab Samstag, wie die Eidgenossenschaft am Freitag mitteilte. Wegen der Senkung ergibt sich für die Mieterschaft im Grundsatz, dass sie eine Reduktion der Mieten um 2,91% verlangen kann.

Das Bundesamt weist darauf hin, dass weitere Senkungen und Erhöhungen geltend gemacht werden können. Diese betreffen auf Seiten der Mieter vorherige, nicht weitergegebene Reduktionen des Referenzzinssatzes. Vermieter hingegen können höhere Unterhaltskosten geltend machen oder 40% der Jahresteuerung anrechnen. Allerdings müssen sie das belegen. Das BWO stützt sich beim Referenzzinssatz auf den vierteljährlich erhobenen Durchschnittszinssatz der inländischen Hypotheken. Ende März ermittelte das Amt einen Durchschnitt von 2,35%, nachdem dieser im Vorquartal bei 2,39% lag. Kaufmännisch gerundet ergibt sich daraus ein Referenzzinssatz von 2,25%.

Der nächste Referenzzinssatz wird am 3. September publiziert.

Mieterverband rät zum Brief
Gemäss dem Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz (MV) sieht das Mietrecht zwar vor, dass ein gesunkener Referenzzinssatz zu sinkenden Mieten führt. Die Mieten in der Mehrheit der Haushalte basierten gemäss Wohnpreisindex des Bundes aber immer noch auf einer Zinsbasis von 3%. Ihnen würde einen Abschlag von 8% zustehen – was bei einer Monatsmiete von 2’000 CHF immerhin 1’900 CHF im Jahr wären. Angesichts des rekordtiefen Referenzzinses und hoher Mieten wegen der Wohnungsnot sei die Forderung nach einer Senkung praktisch zwingend. Der MV rät, eine solche mit einem eingeschriebenen Brief so rasch als möglich zu erheben.

Der Hauseigentümerverband (HEV) empfiehlt seinen Mitgliedern, die Mietzinsen zu überprüfen und die Mieter zu informieren. Gegen Senkungsansprüche könnten die Vermieter den Teuerungsanteil und allgemeine Kostensteigerungen anrechnen. In zahlreichen Regionen habe sich dabei eine jährliche Pauschale von 0,5 bis 1% durchgesetzt. Zudem könnten Renovationen und ähnliches geltend gemacht werden. Weiter könnten Vermieter möglicherweise nachweisen, dass ihre Mieten nicht kostendeckend sind, schreibt der HEV.

Zögerliche Mieterschaft
Die Mieterinnen und Mieter der Schweiz zeigen sich beim Einfordern der Mietzinssenkungen zögerlich, wie der Internet-Vergleichsdienst comparis.ch in einer repräsentativen Umfrage herausfand. Zwei Drittel der 1025 Befragten gaben an, ihr Mietzins sei in den vergangenen Jahren trotz des sinkenden Referenzzinses nie angepasst worden. 27% profitierten von sinkenden Mieten, 7% wussten nichts davon oder gaben keine Auskunft. In der Deutschschweiz verzeichneten 32% Mietsenkungen, in der lateinischen nur 13%.

Wo die Mieten sanken, kam die Senkung in der Regel vom Vermieter aus. 68% der Mieter mit Senkung gaben das an. Auf Betreiben von Mieterseite erfolgte die Senkung in 27% der Fälle. Warum so viele Mieter, die nicht von einer Senkung profitiert hatten, keine einforderten, lag gemäss comparis.ch in 18% der Fälle am Unwissen. 17% waren mit der Höhe der Miete zufrieden, 12% sahen kein Sparpotenzial. 10% fürchteten Ärger oder scheuten den Aufwand.

Neue Rundungsregeln
Der einheitliche Referenzzinssatz gilt in der Schweiz bei der Mietzinsgestaltung seit 10. September 2008. Zunächst passte das BWO den Referenzzinssatz an, sobald sich der Durchschnitt der Hypozinsen gemessen am erstmals erhobenen Wert von 3,43% um 0,25 Prozentpunkte verändert hatte.

Seit Dezember 2011 gelten neu die kaufmännischen Rundungsregeln. Gemäss diesen Regeln resultiert ein neuer Referenzzins, wenn der Durchschnittszinssatz beispielsweise auf 2,63% steigt oder auf 2,37% sinkt.

 

Das Bundesamt weist darauf hin, dass weitere Senkungen und Erhöhungen geltend gemacht werden können. Diese betreffen auf Seiten der Mieter vorherige, nicht weitergegebene Reduktionen des Referenzzinssatzes. Vermieter hingegen können höhere Unterhaltskosten geltend machen oder 40% der Teuerung anrechnen. Allerdings müssen sie das belegen.

Methodik
Das BWO stützt sich beim Referenzzinssatz auf den vierteljährlich erhobenen Durschnittszinssatz der inländischen Hypotheken. Ende März ermittelte das Amt einen Durchschnitt von 2,35%, nachdem dieser im Vorquartal bei 2,39% lag. Kaufmännisch gerundet ergibt sich daraus ein Referenzzinssatz von 2,25%.

Nächster Zinssatz am 3. September
Der nächste Referenzzinssatz wird am 3. September publiziert. Der einheitliche Referenzzinssatz gilt in der Schweiz bei der Mietzinsgestaltung seit 10. September 2008. Er löste den vorher massgeblichen Zinssatz der einzelnen Kantone für variable Hypotheken ab. Seit Dezember 2011 gelten die kaufmännischen Rundungsregeln. Gemäss diesen Regeln resultiert ein neuer Referenzzins, wenn der Durchschnittszinssatz auf 2,63% steigt oder auf 2,37% sinkt. (awp/mc/ps)

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