Eternit-Erbe Stephan Schmidheiny.
Bern – Weiteres Ungemach für den früheren Eternit-Besitzer Stephan Schmidheiny: Nach einer Schadensersatzklage sind die Schweizer Vermögensverwaltungsfirmen Anova Holding AG und Becon AG von einem Gericht im US-Bundesstaat New Jersey Anfang Juli zu einer Busse von über 90 Mio USD verurteilt worden.
Als Nachfolgeunternehmen des Baumaterialkonzerns Eternit Gruppe, der Asbest abbaute und international für Bauzwecke vertrieb, seien die Unternehmen haftbar für die Entschädigung von elf Familien von Lungenkrebsopfern. Diese hätten sich als Mitarbeiter der Baufirma Johns-Manville, die bis in die 80er-Jahre Asbest verwendete, die tödlichen Lungenkrankheiten zugezogen, urteilte die Richterin in New Jersey.
Der seit 1980 als Bestandteil von Baumaterial verbotene Stoff wurde Johns-Manville von der Eternit Gruppe geliefert. Johns-Manville ging unter dem Druck der Asbestklagen bereits 1982 in den Konkurs.
Kampf mit der Vergangenheit
Im eben beschlossenen Verfahren vor dem Bundesgericht von New Jersey machen die Anwälte der Kläger nun geltend, gemäss internationalen Verträgen hätte die Investmentberatungsfirma Anova Holding AG, die der Eternit-Erbe Stephan Schmidheiny mit Teilen von Gewinnen aus dem Asbestgeschäft gründete, für die durch die Verwendung von Asbest angerichteten Schäden einzustehen.
Die Anwälte der Kläger pochen auf die Umsetzung des Urteils gemäss der Handelskonventionen von Den Haag. Bereits 2012 wurde Schmidheiny und der wesentliche Teilhaber Jean-Louis Marie Ghislain de Cartier de Marchienne in der Folge von Asbestklagen durch ein italienisches Gericht zu 16 Jahren Haft verurteilt – in Absenz der Angeklagten.
Anova und Becon sind auf die Klage in den USA nie offiziell eingetreten und wurden vom US-Gericht ebenfalls in Abwesenheit verurteilt. Wann oder ob die Entschädigungszahlung an die Opferfamilien gehen werden, ist deshalb noch nicht abzusehen.
Verurteilte Firmen «zuversichtlich»
Gemäss der «Wochenzeitung» (WOZ), die in ihrer Ausgabe vom Donnerstag über den Gerichtsfall berichtet, anerkennen die Becon AG und die Anova Holding AG das Urteil nicht. Schmidheinys Pressesprecherin Lisa Meyerhans bestätigte auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda diese Information.
Es handle sich um ein inneramerikanisches Urteil, das in der Schweiz durchgesetzt werden müsste, teilte Meyerhans mit. «Ob und wann solche Durchsetzungsansprüche in der Schweiz gestellt werden, können wir nicht beurteilen.» Die beiden Firmen seien jedoch überzeugt, «dass solche Urteile auf Basis der Schweizerischen Rechtsordnung nicht geschützt sind». Die Schweiz werde also keine Rechtshilfe leisten.
Meyerhans schrieb zudem, dass weder die Becon AG noch die Anova Holding AG je in den USA aktiv gewesen seien. «Sie waren entsprechend auch nicht vor Gericht in New Jersey vertreten und haben das Urteil aus den Medien erfahren.» (awp/mc/ps)