Bern – Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco hat landesweit die Vergleichspreise von Online-Shops untersucht. Bei insgesamt 644 kontrollierten Artikeln kam es zu 13 Anzeigen wegen nicht korrekt angegebenen Vergleichspreisen.
Die Kontrollkampagne im Rahmen der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) nahm laut einer Mitteilung des Seco vom Montag in diesem Jahr die Preise von im Internet angebotenen Waren wie Möbel, Sportartikel und Unterhaltungselektronik unter die Lupe.
Eigene und Konkurrenzpreise
Generell werde die PBV bei den Preisvergleichen mit den eigenen Produkten sowie derer der Konkurrenz gut umgesetzt, so das Fazit: «Sowohl beim Selbstvergleich als auch beim Konkurrenzvergleich waren rund 60 Prozent der kontrollierten Artikel korrekt angeschrieben bzw. die Voraussetzungen für die Verwendung der Vergleichspreise von den Anbietern glaubhaft gemacht worden.»
Beim Selbstvergleich stellt der Anbieter den Preis seinem eigenen laut Seco «unmittelbar vorher praktizierten» Vergleichspreis gegenüber. Ein solcher Preisvergleich sei dann zulässig, wenn der neue, tiefere Preis mindestens halb so lange angeboten werde wie der zuvor verlangte, höhere Vergleichspreis. Dabei gelte eine maximale Angebotsdauer von zwei Monaten.
Ein Preisvergleich mit der Konkurrenz sei dann erlaubt, wenn ein Mitbewerber die überwiegende Menge des gleichen Produkts im relevanten Marktgebiet anbiete. Bei Online-Shops ist das relevante Marktgebiet laut dem Seco in der Regel die ganze Schweiz.
Gut ein Duzend Anzeigen
«Eher mangelhaft» bezeichnet das Seco die Umsetzung der PBV bei Vergleichen mit Richtpreisen, auch unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) genannt. Diese seien in allen drei kontrollierten Warengruppen mehrheitlich nicht korrekt ausgefallen. Konkret beanstandet wurden laut dem Kontrolleuren rund 70 Prozent der Richtpreise.
Denn Vergleiche mit Richtpreisen bzw. UVPs seien nur dann rechtens, wenn es sich dabei um «echte Marktpreise» handle: «Nicht zulässig sind Vergleiche mit Richtpreisen/UVP, wenn diese blosse ‹Mondpreise› darstellen, also keine echten Marktpreise sind», wie es weiter heisst.
In 13 Fällen sei daher über die kantonalen Vollzugsstellen eine Strafanzeige an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eingereicht worden. Die Strafanzeigen seien in der Regel eingereicht worden, weil die betroffenen Anbieter es trotz Ermahnung unterliessen die Vergleichspreise korrekt bekanntzugeben. (awp/mc/ps)