Bern – Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung können weiterhin Erwerbsersatz beanspruchen, wenn sie von den Corona-Massnahmen stark betroffen sind. Der Bundesrat setzt dabei Bestimmungen im Covid-Gesetz um.
Die Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft, wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte. Sie ist bis am 30. Juni 2021 befristet. Der Bundesrat hat mit den verabschiedeten Verordnungsänderungen nun mehr Betrieben Unterstützung zugesagt.
Neu haben GmbH- oder AG-Inhaberinnen und -Inhaber Anspruch auf einen Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Tätigkeit auf Anordnung der Behörden einstellen mussten. Bei Betriebsschliessungen gilt der Erwerbsersatz für die Dauer der Schliessung. Sind sie im Veranstaltungsbereich tätig, haben sie bei einem behördlichen Veranstaltungsverbot ein Recht auf Corona-Erwerbsersatz.
Einbussen von 55% im Vergleich zum Schnitt der Jahre 2015-2019 massgebend
Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben auch dann Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn sie wegen Massnahmen gegen das Coronavirus massgebliche Einbussen beim Einkommen haben. Die Einbussen sind dann massgeblich, wenn es sich mindestens um einen Umsatzverlust von 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019 handelt.
Die Antragsformulare bei der AHV-Ausgleichskassen stehen laut Bundesrat bereit. Die Betroffenen werden aber gebeten «sich bis zur Auszahlung der Leistungen noch zu gedulden».
Massnahmen für die Wirtschaft
Der Bundesrat hatte seit dem 20. März eine Reihe von Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus abzufedern. Diese Massnahmen wurden vom Parlament mit dem Covid-19-Gesetz teilweise in ordentliches Recht überführt. Das Gesetz ist am 26. September in Kraft getreten.
Eine dieser Massnahmen ist die Erwerbsersatzentschädigung. Eine weitere Unterstützungsmöglichkeit ist die Kurzarbeitsentschädigung, deren Bezugsdauer der Bundesrat von 12 auf 18 Monate verlängert hat.
Eckdaten für Corona-Härtefallregelung von Unternehmen
Ausserdem will der Bundesrat Unternehmen, die besonders unter der Corona-Krise leiden, finanziell unterstützen. Er will sich an kantonalen Massnahmen, die seit Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes Ende September ausgerichtet werden, zur Hälfte beteiligen – maximal mit 200 Millionen Franken. Die Landesregierung hat am Mittwoch den Verordnungsentwurf über Härtefallmassnahmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie in die Vernehmlassung geschickt. Die Grundsätze hatte das Parlament in der Herbstsession verabschiedet.
Für Unternehmen, die zusätzlich zu weiteren Massnahmen auf Hilfe angewiesen sind, kommt die Härtefallregelung zum Zug. Ein Unternehmen ist dann ein Härtefall, wenn der Jahresumsatz 60 Prozent unter dem langjährigen Durchschnitt liegt. Die Regelung zielt insbesondere auf Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe ab.
Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Es steht ihnen frei, in ihren Regelungen Bürgschaften, Garantien, Darlehen und/oder À-fonds-perdu-Beiträge vorzusehen. Letztere sind auf maximal 10 Prozent des Umsatzes 2019, höchstens aber auf 500’000 Franken pro Unternehmen beschränkt (davon 250’000 Franken vom Bund).
Die Hilfe soll laut dem Bundesrat rasch erfolgen, wie er schreibt. Aufgrund der Dringlichkeit dauert die Vernehmlassung lediglich zehn Tage. Die Regelung soll auf den 1. Dezember 2020 in Kraft treten. (awp/mc/pg)