SIX Swiss Exchange büsst Sonova Holding
Zürich – Die Sanktionskommission von SIX Swiss Exchange hat gegen die Sonova Holding AG wegen einer Verletzung der Vorschriften betreffend die Ad hoc-Publizität eine Busse von 2 Mio Franken ausgesprochen.
Gemäss den Bestimmungen zur Ad hoc-Publizität muss ein Emittent den Markt über potenziell kursrelevante Tatsachen in Kenntnis setzen, sobald er von diesen in den wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Falls die Gesellschaft öffentlich Prognosen in Bezug auf Finanzzahlen gemacht hat, muss sie diese mittels einer Ad hoc-Mitteilung unverzüglich korrigieren, sobald sie weiss, dass das Finanzergebnis von den Prognosen voraussichtlich erheblich abweichen wird. Die Gesellschaft muss in diesem Fall eine sogenannte Gewinnwarnung veröffentlichen.
Gewinnwarnung zu spät publiziert
Dies hatte Sonova Holding AG am 16. März 2011 getan. Die Sanktionskommission stellte jedoch fest, dass die Gesellschaft die Gewinnwarnung zu spät publiziert hatte. Die Sonova Holding AG hätte gemäss dem Entscheid der Sanktionskommission spätestens am 4. März 2011, d.h. 12 Tage früher, eine Gewinnwarnung publizieren müssen. Die zu späte Veröffentlichung stellt eine Verletzung der Vorschriften zur Ad hoc-Publizität dar.
In einem Nebenpunkt entschied die Sanktionskommission, dass die Sonova Holding AG ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht verletzt hatte, als sie die Herausgabe eines anwaltlichen Arbeitsprodukts an SIX Exchange Regulation verweigerte. (SIX/mc/pg)