Sozialversicherungen: Observation von Versicherten soll bald wieder möglich sein
Bern – Sozialversicherungen sollen Versicherte bei Verdacht auf Missbrauch bald wieder überwachen dürfen. Die Sozialkommission des Ständerates (SGK) hat sich für eine rasche gesetzliche Regelung ausgesprochen.
Einstimmig ist sie auf eine entsprechende Vorlage eingetreten, wie die Parlamentsdienste am Dienstag mitteilten. Über die Details wird die SGK an der nächsten Sitzung beraten. Der Ständerat soll in der Wintersession entscheiden.
Auch der Bundesrat will eine gesetzliche Grundlage für Observationen schaffen. Er hatte im Februar diverse Änderungen des Sozialversicherungsrechts in die Vernehmlassung geschickt, darunter einen Observationsartikel. Die Ständeratskommission will das Verfahren aber beschleunigen. Sie hat deshalb beschlossen, die Bestimmungen zur Observation aus dem Gesetzespaket herauszulösen und vorab zu behandeln.
Reaktion auf EGMR-Urteil
Die Regelung soll eine Lücke schliessen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte letzten Herbst bezogen auf einen Fall der Unfallversicherung festgestellt, dass in der Schweiz eine klare und detaillierte gesetzliche Grundlage zur Überwachung von Versicherten fehle.
Wegen dieses Urteils stellten die Unfallversicherer die Observationen ein. Das Bundesgericht kam im Juli zum Schluss, dass die Rechtslage bei der Invalidenversicherung nicht anders sei als in der Unfallversicherung. In der Folge mussten auch die IV-Stellen die Überwachung beenden.
An allgemein zugänglichen Orten
Der neue Gesetzesartikel soll den Versicherungen nun ermöglichen, Personen verdeckt zu observieren, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Leistungen zu Unrecht beziehen oder zu beziehen versuchen.
Gemäss dem Vorschlag des Bundesrates dürften Versicherte nur observiert werden, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befinden oder an einem Ort, der von einem solchen aus frei einsehbar ist. Eine Observation dürfte an höchstens 20 Tagen innerhalb von drei Monaten stattfinden.
Die Versicherung kann Spezialisten damit beauftragen, also Detektive. Spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung soll sie die betroffene Person über die erfolgte Observation informieren müssen. (awp/mc/ps)