Privatbestechung soll nur auf Antrag zu verfolgt werden, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind. (Foto: Bernad – Fotolia.com)
Bern – Das Korruptionsstrafrecht wird nicht aus aktuellem Anlass geändert. Die FIFA war am Mittwoch dennoch das beherrschende Thema im Ständerat. Dieser zog der so genannten «Lex FIFA» allerdings sogleich die Zähne.
Ziel der Vorlage ist es, Privatbestechung besser verfolgen zu können. Der Bundesrat beantragte daher, einen neuen Artikel im Strafgesetzbuch zu schaffen und die Privatbestechung zum Offizialdelikt zu machen. Mit 22 zu 23 beschloss der Ständerat jedoch, Privatbestechung nur auf Antrag zu verfolgen, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind.
Christian Levrat (SP/FR) warnte, dass dadurch die ganze Vorlage ihres Gehalts entleert werde. Es sei dem Untersuchungsrichter gar nicht möglich, das öffentliche Interesse abzuklären, wenn er den Sachverhalt noch gar nicht festgestellt habe.
Kein Strafverfahren bei Bagatellfällen
Die Mehrheit wollte jedoch sicherstellen, dass in Bagatellfällen kein Strafverfahren durchgeführt werden muss. Wenn sich der Angestellte eines Bäckers bestechen lasse, damit er für den Betrieb einen bestimmten Ofen kaufe, solle der Chef entscheiden, ob ein Strafverfahren durchgeführt werde, sagte Pirmin Bischof (CVP/SO).
Dafür gebe es im Strafgesetzbuch bereits eine Ausnahmebestimmung für Bagatellfälle, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga. Sie warnte vor dem neuen Kriterium, das ihrer Meinung nach unweigerlich zu Abgrenzungsproblemen führen wird. Es frage sich, wer festlegen solle, was im öffentlichen Interesse sei, und das noch vor Eröffnung eines Verfahrens.
Sommaruga: Rechtsunsicherheit eingeführt
Mit der Ausnahme werde die ganze Strafverfolgung relativiert und eine Rechtsunsicherheit eingeführt, sagte Sommaruga. «Also das Gegenteil davon, was mit der Vorlage beabsichtigt wird.»
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesänderung ist im Grundsatz unbestritten. Geplant ist, im Strafgesetzbuch eine eigene Strafnorm für die Bestechung von Privatpersonen zu schaffen. Heute ist diese nur dann strafbar, wenn sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) führt. Fehlt eine Konkurrenzsituation, ist Korruption im privaten Sektor nicht strafbar. (awp/mc/ps)