Steuerabkommen: Gleichbehandlung für Grossbritannien
Staatssekretär Michael Ambühl leitet das SIF.
Bern – Nach Deutschland ist die Schweiz im Steuerstreit auch Grossbritannien entgegengekommen. Der Bund hat der Forderung der Briten entsprochen und das Steuerabkommen nachgebessert. Die beiden Vertragsparteien hätten die Steuersätze im britischen Abkommen angepasst, teilte das Finanzdepartement (EFD) am Freitag mit. Die Sätze seien an jene im deutschen Abkommen angeglichen worden.
Der Minimalsteuersatz für die Regularisierung der unversteuerten britischen Gelder auf Schweizer Konten beträgt damit 21%. Zunächst war ein Satz von 19% ausgehandelt worden. Der Maximalsteuersatz beträgt neu 41 statt 34%.
Angleichung an beste Bedingungen
Nicht von dieser Änderung betroffen sind so genannten «Non-UK domiciled individuals». Es handelt sich um Personen, die in Grossbritannien leben, den offiziellen Wohnsitz aber in einem anderen Land haben. Für sie gilt ein Einheitssatz von 34%. Grossbritannien hatte die so genannte Meistbegünstigungsklausel angerufen. Dank dieser Klausel konnte das Land eine Angleichung an die besten Vertragsbedingungen verlangen, welche die Schweiz mit einem Staat ausgehandelt hat.
Unterschiedliche Steuerordnungen
Tiefere Steuersätze sind für Österreicher vorgesehen. Sie müssen zwischen 15 und 38 Prozent der Gelder abliefern. Das EFD begründet dies mit den Besonderheiten des österreichischen Steuerrechts. Für die Besteuerung künftiger Kapitalerträge hat die Schweiz mit Deutschland einen Satz von 26,375% ausgemacht. Mit Österreich wurden 25 Prozent vereinbart, mit Grossbritannien Sätze zwischen 27 und 48.
Zwischen den Abkommen gibt es auch weitere Unterschiede. So wurde im Fall von Deutschland und Grossbritannien vereinbart, dass die Banken eine Vorauszahlung in der Höhe von 2 Milliarden beziehungsweise 500 Mio CHF leisten. Mit Österreich wurde keine Vorauszahlung vereinbart.
Parlamente am Zug
Inzwischen hat der Bundesrat auch die Botschaft zum Steuerabkommen mit Österreich zuhanden des Parlaments verabschiedet. Damit sind nun die Parlamente am Zug. Die eidgenössischen Räte werden sich im Juni mit den drei Steuerabkommen befassen. Die Abkommen sollen am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Ziel ist es, dass die ausländischen Steuerbehörden die ihnen zustehenden Steuerbeträge erhalten, ohne dass die Schweiz das Bankgeheimnis aufgeben muss.
Weniger Einnahmen
Die neuen Regeln werden indes zu Einnahmeausfällen führen. Weil Geld abfliesst und damit die in der Schweiz angelegten Vermögen sinken, fallen geringere Verrechnungssteuern auf Kapitalerträgen an. Und auf den nachträglich legalisierten Vermögen dürfte die Verrechnungssteuer künftig vollständig zurückgefordert werden.
Der Bundesrat schätzt, dass sich die jährlichen Mindereinnahmen aus der Verrechnugnssteuer für die deutschen und britischen Vermögen auf 150 bis 210 Mio CHF Franken belaufen. Im Fall von Österreich rechnet er mit Mindereinnahmen zwischen 11 und 15 Mio CHF, wie der Botschaft zu entnehmen ist. Für die Banken ist die Umsetzung der Abkommen ausserdem mit Aufwand und Kosten verbunden.
Alternative zum automatischen Austausch
Der Bundesrat verweist in den Botschaften zu den Abkommen aber auch auf die Vorteile. Es sei davon auszugehen, dass die Stellung der Schweiz und ihres Finanzplatzes durch die verstärkte Kooperationsbereitschaft langfristig gestärkt werde, schreibt er. Sofern solche Abkommen mit weiteren Ländern abgeschlossen würden, könne diese Lösung eine international anerkannte Alternative zum automatischen Informationsaustausch werden.
Die Abkommen sehen auch vor, dass Banken und ihre Mitarbeitenden für ein Finanzvergehen, das vor Unterzeichnung des Abkommens begangen wurde, grundsätzlich nicht verfolgt werden. Ferner haben Deutschland, Grossbritannien und Österreich erklärt, auf den «aktiven Erwerb» von gestohlenen Daten zu verzichten. Die Abkommen seien letztlich auch für die Banken attraktiv, schreibt der Bundesrat. Die Rechtsrisiken würden massgeblich reduziert. Hinzu komme, dass die Banken von einem vereinfachten Marktzugang profitierten. (awp/mc/pg)