Bern – Erhalten Angestellte eines Unternehmens einen Teil ihres Salärs in Aktien und sind diese für den Handel gesperrt, erhalten sie bis zu zehn Jahre lang einen Steuerrabatt von 6%. Der Bundesrat hat diese Regelung auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
Der Termin wurde in Absprache mit den Kantonen festgelegt, da die Regelung nicht nur die direkte Bundessteuer sondern auch die kantonalen Einkommenssteuern betrifft. Sowohl frei verfügbare als auch gesperrte Mitarbeiteraktien werden jeweils zum Erwerbszeitpunkt besteuert. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit wird der Verkehrswert gesperrter Aktien aber maximal zehn Jahre lang mit einem Diskont von 6% besteuert. Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte Gewinn ebenfalls zum Erwerbszeitpunkt besteuert. Die nicht börsenkotierten und gesperrten Optionen hingegen werden neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. So erübrigten sich die komplizierten finanzmathematischen Formeln zur Bewertung, schreibt der Bundesrat.
Kantone entscheiden über Höhe der Quellensteuer
Leben die Besitzer der Mitarbeiteroptionen zwischen Erwerb und Ausübung in verschiedenen Ländern und zeitweise in der Schweiz, kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Lebt der Mitarbeiter bei der Ausübung im Ausland, führt die Firma die anteilsmässigen Steuern als Quellenbesteuerung ab. Der Steuersatz beträgt für die direkte Bundessteuer 11,5%. Über die Höhe der kantonalen Quellensteuer entscheiden die Kantone. Mit dem anteilsmässigen Besteuerungsrecht gibt die Schweiz ihrer bisherige Praxis der vollständigen Besteuerung oder Nicht-Besteuerung auf. Das Parlament verabschiedete das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen am 17. Dezember 2010. Die Referendumsfrist verlief ungenutzt. (awp/mc/ss)