Stichtag des Hauskaufs für Entschädigung wegen Südanflügen entscheidend

Fluglärm

Lausanne – Die Grundeigentümer im Dübendorfer Gemeindeteil Gockhausen ZH haben allein aufgrund der Direktüberflüge bei Südanflügen auf den Flughafen Kloten kein Anrecht auf eine Entschädigung. Wer eine Liegenschaft nach dem 1. Januar 1961 kaufte, bekommt kein Geld. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es hält fest, dass hinsichtlich Lärmentschädigungen auch bei Südanflügen dieser Stichtag gilt.

Wurde eine Liegenschaft also nach diesem Datum erworben, fällt eine Entschädigung unabhängig von Direktüberflügen ausser Betracht. Ab diesem Zeitpunkt mussten Erwerber von Grundeigentum davon ausgehen, dass die Lärmimmissionen im Zusammenhang mit dem Flughafen Kloten zunehmen würden. Den Stichtag hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung festgelegt.

«Wichtige offene Fragen in letzter Instanz geklärt»
Der Flughafen Zürich bewertet die Entscheidung des Bundesgerichts positiv. «Mit dem Entscheid wurden wichtige offene Fragen im Zusammenhang mit formellen Enteignungsentschädigungen aufgrund von Fluglärm in letzter Instanz geklärt und damit die Rechtssicherheit massgeblich erhöht», heisst es in einer Stellungnahme am Donnerstag. Bislang seien die Kosten im Zusammenhang mit Fluglärm auf 840,6 Mio CHF geschätzt worden, was aber mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet gewesen sei. Das Urteil habe die zentralen Annahmen der bisherigen Schätzung und somit auch die Schätzung selbst bestätigt, so der Flughafenbetreiber.

Die Lausanner Richter halten in ihrem am Donnerstag publizierten Urteil fest, dass die Regelung bezüglich Vorhersehbarkeit und der entsprechende Stichtag streng beachtet werden müssen. Eine Anpassung von Fall zu Fall dürfe nicht stattfinden. Die beschwerdeführenden Grundeigentümer hatten dagegen geltend gemacht, dass der Militärflughafen Dübendorf eine einschränkende Wirkung für Zivilflugzeuge gebildet habe. Regelmässige Südanflüge auf den Flughafen Kloten seien nicht möglich gewesen.

Die Einstellung des Militärflugbetriebs und die Folgen für die Zivilluftfahrt seien für die Grundeigentümer nicht vorhersehbar gewesen. Diese Argumentation ist für das Bundesgericht jedoch nicht stichhaltig, weil die Militärjets nur während der Bürozeiten im Einsatz gewesen seien. Zudem seien Südanflüge und -abflüge auch noch während des Militärbetriebs möglich gewesen.

Spezielle Einwirkungen
Bei einem Augenschein vor Ort im Sommer 2013 hatte das Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz festgestellt, dass die in 350 Meter Höhe vorbeifliegenden Flugzeuge zwar deutlich sichtbar seien. Es entstünde aber kein bedrohlicher Eindruck. Von mässigem Lärm abgesehen, seien zudem keine störenden Immissionen wie Kerosindämpfe oder dergleichen wahrzunehmen. Es liege damit kein entschädigungspflichtiger Eingriff in die Eigentumsrechte der Betroffenen vor. Diesen Entscheid hat Lausanne nun bestätigt.

Das Bundesgericht hat vorliegend über sechs Pilotfälle entschieden, die von der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK) ausgewählt worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde eines Betroffenen im März 2014 abgewiesen. Die anderen Fälle hatte es an die ESchK zurück gewiesen.

Schutzmassnahmen
Auch wenn die betroffenen Grundeigentümer allein aufgrund der Direktüberflüge keinen Anspruch auf Entschädigung haben, stehen ihnen Schallschutzmassnahmen zu. Solche müssen gewährt werden, wenn bei Liegenschaften die Lärmimmissionsgrenzwerte überschritten werden. (awp/mc/pg)

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