Verordnung zur Abzocker-Initiative tritt Anfang 2014 in Kraft
Justizministerin Simonetta Sommaruga. (Foto: admin.ch)
Bern – Der Bundesrat hat die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Damit hat er Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung, der auf die Annahme der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» zurückgeht, zwei Monate früher als gefordert umgesetzt. Die neue Verordnung betrifft börsenkotierte Gesellschaften und Vorsorgeeinrichtungen.
Aufgrund der zahlreichen Stellungnahmen in der Anhörung wurde der Vorentwurf der Verordnung gegen die Abzockerei in mehreren Punkten angepasst.
Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab
Gemäss den neuen Bestimmungen stimmt die Generalversammlung künftig jährlich über die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung ab. Die Abstimmungen haben bindende Wirkungen; blosse Konsultativabstimmungen sind unzulässig. Die Gesellschaft regelt in den Statuten die Einzelheiten der Abstimmungen und das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung.
Gewisse Vergütungen sind verboten
Verboten sind künftig Abgangsentschädigungen, Provisionen für konzerninterne Umstrukturierungen und Vergütungen, die im Voraus entrichtet werden. All diese Vergütungen sind auch dann unzulässig, wenn der Begünstigte sie für Tätigkeiten in anderen Unternehmen des Konzerns erhält. Antrittsprämien sind hingegen weiterhin zulässig.
Die Strafbestimmungen wurden – im Vergleich zum Vorentwurf – differenziert. Der Strafrahmen wurde stärker auf den Unrechtsgehalt des jeweiligen Verhaltens abgestimmt. Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe ist nur noch vorgesehen, wenn Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats unzulässige Vergütungen ausrichten oder beziehen. Die Täter müssen zudem «wider besseren Wissens», also mit direktem Vorsatz handeln.
Vorsorgeeinrichtungen legen Stimmabgabe offen
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen über die in der Verordnung geregelten Aspekte abstimmen. Zudem müssen sie ihre Stimmrechte im Interesse der Versicherten ausüben. Auf die Stimmabgabe kann im Vorfeld der Generalversammlung nicht verzichtet werden; die Stimmenthaltung bei einzelnen Traktanden bleibt jedoch zulässig. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ausserdem ihr Stimmverhalten transparent machen. Detailliert muss die Offenlegung jedoch nur dann sein, wenn den Anträgen des Verwaltungsrats nicht gefolgt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet wurde.
Übergangsfrist
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Verordnung ab dem 1. Januar 2014. In mehreren Bereichen wird den Aktiengesellschaften und den Vorsorgeeinrichtungen jedoch eine Übergangsfrist gewährt. Damit erhalten sie die notwendige Zeit, um ihre Abläufe, Statuten, Reglemente und Verträge an die zwingenden Vorgaben der Verordnung anzupassen. Die Aktiengesellschaften müssen beispielsweise ihre Statuten und Reglemente erst an der zweiten ordentlichen Generalversammlung geändert haben. (BJ/mc/pg)