Whistleblower auch in Zukunft nicht vor Kündigung geschützt
Bern – Der Bundesrat nimmt einen neuen Anlauf, die Rechte von Whistleblowern zu klären. Eine erste Fassung war dem Parlament zu kompliziert. Auch der geänderte Entwurf legt bloss das korrekte Vorgehen fest. Ein Kündigungsschutz ist weiterhin nicht vorgesehen.
Das entspricht dem Auftrag des Parlaments, das einen ersten Vorschlag des Bundesrats für eine Whistleblower-Norm 2015 zurückgewiesen hatte. Die Stossrichtung wurde damals als gut, die Formulierung aber als unverständlich und kompliziert beurteilt.
Somit geht es auch in der neuen Fassung darum, Whistleblowern Klarheit zu geben, ob eine Meldung rechtmässig ist. Heute wissen Arbeitnehmer nicht, ob und wem sie Meldung über Unregelmässigkeiten machen dürfen. Die Rechtmässigkeit beurteilen im Nachhinein die Gerichte. Die Arbeitgeber ihrerseits sind im Unklaren darüber, wie sie reagieren sollen.
Angst vor Konsequenzen
Das führe zu Konflikten und ungerechtfertigten Handlungen wie der direkten Information der Öffentlichkeit, schreibt der Bundesrat in der am Freitag veröffentlichten Zusatzbotschaft. Seiner Meinung nach kann die unklare Rechtslage auch dazu führen, dass Arbeitnehmende auf eine Meldung verzichten, weil sie die Konsequenzen nicht abschätzen können.
Der Bundesrat schlägt eine Ergänzung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vor. Damit soll geklärt werden, unter welchen Bedingungen die Meldung einer Unregelmässigkeit mit der Treuepflicht des Arbeitnehmers vereinbar ist. Als Unregelmässigkeiten gelten namentlich Widerhandlungen gegen das Straf- und das Verwaltungsrecht sowie Verstösse gegen interne Regelungen.
Wiederum schlägt der Bundesrat eine Kaskade vor. Eine Meldung muss zunächst an den Arbeitgeber erfolgen, dann an die zuständige Behörde und erst als letzter Schritt an die Öffentlichkeit. Der neue Entwurf hält ausdrücklich fest, dass eine Meldung unter Umständen anonym erfolgen kann. Transparency International zeigte sich zwar zufrieden mit der Verbesserung. Ohne Kündigungsschutz bleibe diese aber toter Buchstabe, heisst es in einer Stellungnahme.
Unsicherheit bleibt
Eine Meldung an den Arbeitgeber ist dann rechtmässig, wenn ein nachvollziehbarer Verdacht besteht und die Meldung an die zuständige Stelle oder Person erfolgt. Der Arbeitgeber muss die Meldung innerhalb von 90 Tagen behandeln. Er muss die Person, die die Meldung gemacht hat, darüber benachrichtigen, sofern die Meldung nicht anonym erfolgt ist.
Gemäss Entwurf muss der Arbeitgeber «genügende Massnahmen» ergreifen. Ungelöst bleibt das Problem, dass der Arbeitnehmer die Angemessenheit der ergriffenen Massnahmen nicht subjektiv beurteilen darf. Eine Massnahme sei dann offensichtlich ungenügend, wenn objektive Merkmale klar belegten, dass sie ungeeignet sei, die Situation zu klären und zu beheben, schreibt der Bundesrat.
Dem Arbeitnehmer bleibt die Unsicherheit, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn er den nächsten Schritt macht. Dieser besteht in der Meldung an eine zuständige Behörde. Das ist erlaubt, wenn der Arbeitgeber auf eine Meldung nicht reagiert hat oder wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wurde.
Schaden abwenden
Unter Umständen ist das Einschalten der Behörden auch ohne vorherige Meldung an den Arbeitgeber möglich. Dies ist dann der Fall, wenn die Meldung an den Arbeitgeber keine Wirkung erzielen würde. Der Entwurf geht davon aus, dass eine Meldung dann Wirkung erzielt, wenn der Arbeitgeber eine Meldestelle eingerichtet und das weitere Vorgehen festgelegt hat.
Ausserdem müssen eine Kündigung oder andere Nachteile wegen der Meldung ausgeschlossen sein. Eine direkte Information der Behörden ist auch dann erlaubt, wenn diese sonst in ihrer Tätigkeit behindert würde oder um Schaden oder unmittelbare Gefahr für Leib und Leben abzuwenden.
Letztes Mittel
Der Gang an die Öffentlichkeit ist das letzte Mittel. Dieser Schritt ist dann erlaubt, wenn zuvor die Behörden eingeschaltet wurden und diese nicht innerhalb von 14 Tagen über die Behandlung der Meldung informieren. Die Öffentlichkeit darf ebenfalls eingeschaltet werden, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wurde, nachdem er die Behörden eingeschaltet hat.
Ein Arbeitnehmer verletzt seine Treuepflicht auch dann nicht, wenn er sich zum Beispiel von einem Anwalt darüber beraten lässt, ob eine Meldung rechtmässig wäre. Der Bundesrat will den Arbeitgeber zudem verpflichten, seine Angestellten vor Nachteilen aufgrund einer Meldung zu schützen.
Eine Kündigung wegen einer rechtmässigen Meldung gilt als missbräuchlich. Eine solche bleibt gültig, der Arbeitnehmer hat aber Anspruch auf sechs Monatslöhne. Der Bundesrat wollte den Anspruch für Whistleblower auf 12 Monate erhöhen, ist damit aber schon in der Vernehmlassung aufgelaufen. (awp/mc/pg)