Gemeinsames Wohnen: Ein Verhältnis mit Rechtsfolgen

Gemeinsames Wohnen: Ein Verhältnis mit Rechtsfolgen

Fragen zum gemeinsamen Wohnen (Bild: homegate).

Eine Mietwohnung dient nur selten einer Person alleine als Obdach. Vielmehr wird aus emotionalen oder wirtschaftlichen Motiven Gesellschaft gesucht und als Familie, Paar oder Wohngemeinschaft (WG) gewohnt. Dies wirft in der Praxis erfahrungsgemäss Fragen auf. homegate hat die wichtigsten Antworten auf diese Fragen zusammenzustellen.

von Yann Moor, Rechtsanwalt in der Kanzlei Prof. Giger & Dr. Simmen.

Kann der Vermieter von mir auch den Mietzins fordern, den eigentlich der Mitbewohner schuldet? Kann ich den Mietvertrag selbständig kündigen, wenn ich aus der WG ausziehen möchte? Hafte ich dem Vermieter für Schäden, welche die Mitbewohnerin anrichtet? Die ursprünglich vertragsrechtliche Fragestellung erweitert sich oft um familien- und gesellschaftsrechtliche Dimensionen.

Rechtsverhältnisse
Das Verhältnis der Mieter untereinander (Innenverhältnis) ist strikt von demjenigen zwischen Mieter- und Vermieterschaft (Aussenverhältnis) zu unterscheiden. Im Innenverhältnis bilden die Mieter nach weitverbreiteter Lehrmeinung meist eine einfache Gesellschaft, die durch das gemeinsame Wohnen mit gemeinsamen Mitteln einen gemeinsamen Vertragszweck verfolgt. Sonderbestimmungen bestehen bei einer zivilrechtlichen Verbindung (Eheschluss oder eingetragene Partnerschaft).

Zur Beantwortung der eingangs gestellten Fragen ist auf das Aussenverhältnis abzustellen. Hier ist entscheidend, in wessen Namen der Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen wurde, wobei aus beweisrechtlichen Gründen meist schlicht auf die Unterschriften im Mietvertrag abgestellt wird. Bei mehreren Personen auf Seiten der Mieter liegt Mitmieterschaft vor, ansonsten ist von einem separaten Untermietverhältnis auszugehen. Die Unterscheidung hat weitreichende Folgen: Nur die Mitmieter bilden eine einfache Gesellschaft, woraus die solidarische Haftung des Mitmieters und gar eine vorgängige Pflicht zur Gesellschaftsauflösung abgeleitet wird, bevor das Mietverhältnis gekündigt werden kann. Dagegen kann im Untermietverhältnis jede Partei selbständig die Auflösung des gemeinsamen Haushalts herbeiführen.

Liebespaar als Sonderfall?
Für Paare gilt grundsätzlich dasselbe: Eine sexuelle Beziehung zweier Menschen begründet nicht ohne weiteres eine einfache Gesellschaft und schon gar keine familienrechtlich relevante Beziehung. Unterschreibt der Lebenspartner den Mietvertrag nicht, kann eine Anspruchsgrundlage zwischen Vermieter und Untermieter fehlen. Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Partner schliessen dagegen offiziell einen familien- rechtlichen Bund, der gegen den Willen eines Partners nur unter Einhaltung einer zweijährigen Frist aufgelöst werden kann. Weil der Lebensmittelpunkt einer solchen Partnerschaft, die sogenannte Familienwohnung, durch spezielle Bestimmungen geschützt wird, kommt selbst dem untermietenden Partner im Rahmen der Kündigung eine vertragsähnliche Stellung gegenüber dem Vermieter zu.

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