WEKO nimmt sich Hotelbuchungs-Plattformen vor

booking.com

Bern – Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat ihre Untersuchung gegen Booking.com, Expedia und HRS abgeschlossen. Die WEKO verbietet den Buchungsplattformbetreibern, die Hotels in ihrer Angebotspolitik umfassend einzuschränken. Die von Booking.com und Expedia kürzlich angepassten Vertragsbedingungen unterliegen hingegen nicht diesem Verbot. Die WEKO behält sich jedoch vor, bei Bedarf erneut aktiv zu werden.

Im Vordergrund der im Dezember 2012 eröffneten Untersuchung standen von den Plattformen verlangte Vertragsklauseln, wonach Hotels auf keinem anderen Vertriebskanal tiefere Preise festlegen oder eine grössere Anzahl Zimmer anbieten dürfen. So können Hotels auf Vertriebskanälen mit tieferen Kommissionen keine vorteilhafteren Angebote anbieten. Die WEKO wertet die Verwendung solcher umfassender Vertragsklauseln als Verstoss gegen das Kartellgesetz und hat deren Verwendung mit Verfügung verboten.

Bestimmungen angepasst
Kürzlich haben Booking.com sowie Expedia europaweit weniger restriktive Bestimmungen eingeführt. Deren abschliessende Beurteilung ist in kartellrechtlicher Hinsicht mangels aussagekräftiger Erfahrungswerte derzeit noch nicht möglich. Die WEKO behält sich vor, die Entwicklungen am Markt zu beobachten und bei Bedarf erneut einzugreifen.

Booking.com und Expedia wird die Wiedereinführung der widerrechtlichen Vertragsklauseln verboten. HRS ist verpflichtet, die entsprechenden Anpassungen noch vorzunehmen. Gegen die Unternehmen wird keine Busse verhängt, da ihr Verhalten nicht unter die Kategorie der direkt sanktionierbaren Verhaltensweisen fällt. Hinweise für einen möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung haben sich nicht erhärtet.

Hotellerie nicht zufrieden
Der Branchenverband hotelleriesuisse zeigt sich mit dem Entscheid der WEKO nicht zufrieden. Die Preisparitäts- und Verfügbarkeitsgarantien, welche die Online-Buchungsplattformen von den Schweizer Hotels fordern, dürften in den AGB von Booking.com, HRS und Expedia zum Teil verankert bleiben. Der Entscheid bedeute, dass die Hoteliers zwar auf den ersten Blick mehr Freiheit bekämen, weil sie die Preisparitätsgarantien nicht mehr absolut einhalten müssen. Sie hätten jedoch weiterhin keine Möglichkeit, auf ihrer eigenen Webseite ihren Gästen direkt Buchungsvorteile anzubieten und seien somit in ihrer unternehmerischen Freiheit eingeschränkt. Die Marktmacht der Buchungsplattformen sei damit nicht gebrochen, sondern sogar noch gestärkt. (Weko/mc/pg)

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